Pressemitteilung
Bewirkt haben diese Verträge bisher jedoch vor allem, dass viele Patienten verunsichert oder verärgert sind und gleichzeitig das Risiko für eine unzuverlässige oder falsche Medikamenteneinnahme gestiegen ist, kritisiert die Deutsche Herzstiftung in Frankfurt am Main. Ganz besonders gilt dies für chronisch Kranke wie Herzpatienten, die dauerhaft Arzneimittel einnehmen müssen.
"Nicht akzeptabel ist bei der derzeitigen Rabattvertragsregelung, dass sich der einzelne Patient an immer wieder wechselnde Fertigarzneimittel und Medikamentenverpackungen gewöhnen muss, selbst wenn ihm der Arzt jedes Mal das gleiche Präparat mit dem gleichen Wirkstoff verschreibt", sagt Prof. Dr. med. Hans-Jürgen Becker, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Herzstiftung. So sind die Apotheker seit April 2007 verpflichtet, ein verordnetes Arzneimittel durch ein wirkstoffgleiches auszutauschen, falls dafür ein Rabattvertrag existiert. Ausnahme: Der Arzt schließt einen solchen Austausch ausdrücklich aus (er wird allerdings in Regress genommen, wenn er diese Ausnahme zu oft anwendet). Bei der Entgegennahme eines Rezepts muss der Apotheker also im Regelfall immer prüfen, ob und mit welchen Arzneimittelherstellern die Krankenkasse des Versicherten Rabattverträge hat und darf dann nur eines der entsprechend rabattierten Medikamente aushändigen. Da die einzelnen Kassen aber immer wieder neue Rabattverträge mit wechselnden - und für identische Wirkstoffe auch gleichzeitig mit mehreren - Herstellern abschließen, kommt es häufig vor, dass Patienten in der Apotheke ein anderes als das gewohnte Präparat erhalten.
Viele Patienten verstehen einfach nicht, warum sie auf einmal ein anderes Fertigarzneimittel bekommen sollen, wenn der Wirkstoff doch der gleiche bleibt. Der Wechsel ist in aller Regel mit einem neuen Namen des Präparats, einer neuen Verpackung und meist auch einem anderen Aussehen des Arzneimittels selbst verbunden. Verwirrungen gibt es insbesondere dann, wenn mehrere Medikamente nebeneinander einzunehmen sind. So identifizieren ältere Menschen diese oft nach Form und Farbe, und es besteht bei fortwährendem Präparatewechsel die Gefahr, dass Arzneimittel versehentlich doppelt eingenommen, vergessen oder auch verwechselt werden - mit den entsprechenden Folgen.
Rabattverträge existieren vor allem zu Generika-Arzneimitteln, also den sehr häufig verschriebenen und wesentlich billigeren Nachahmerpräparaten eines Originalpräparats, dessen Patentschutz abgelaufen ist. Zwar darf der Patient bei einem Generikum davon ausgehen, dass sowohl der Wirkstoff als auch dessen Verhalten im Körper in engen Grenzen dem Originalpräparat entsprechen. "Kritisch kann jedoch der Wechsel von einem Generikum auf ein anderes sein", erklärt der Pharmakologe Prof. Dr. Thomas Eschenhagen vom Wissenschaftlichen Beirat der Deutschen Herzstiftung. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Gleichwertigkeit (Bioäquivalenz) eines Generikums wird nur auf das jeweilige Originalpräparat bezogen, Abweichungen der Generika untereinander werden dabei nicht untersucht. Diese Abweichungen aber können zum Teil erheblich sein und dann mitunter sogar zum Gesundheitsrisiko werden.
"Zwar sind ein verstärkter Gebrauch von Generika und ein Preiswettbewerb bei diesen aus wirtschaftlichen Gründen durchaus sinnvoll", urteilt Prof. Eschenhagen, "dies darf beim Patienten jedoch nicht auf Kosten der Arzneimittelsicherheit gehen." Die Deutsche Herzstiftung fordert deshalb, die aufgrund der Rabattvertragsregelung bei vielen Patienten eingetretene Situation des fortwährenden Präparatewechsels zu beenden und es allen Patienten zu ermöglichen, bei ein- und demselben bewährten Präparat zu bleiben.
12/2008
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